Reitbeteiligung - Allgemeine Informationen (für den Pferdehalter) PDF Drucken
Grundsätzlich sind Sie über die hier im Hause abgeschlossene Tierhalterhaftpflicht gegen Schadenersatzansprüche Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts versichert, sofern der Schaden durch Ihr Pferd entstanden ist.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Ansprüche der dritten Personen, die Ihr Pferd gelegentlich unentgeltlich reiten.
Im Gegensatz zu Dritten, die mit dem Pferd nur gelegentlich und unentgeltlich umgehen, erwirbt eine Reitbeteiligung Haltereigenschaften am Pferd.

Die Reitbeteiligung genießt alle Vorzüge:
  1. Sie kann ohne oder gegen ein geringes Futtergeld oft reiten.
  2. Sie hat keine hohen Kosten, wie der VN selbst: Anschaffung des Tieres, Versicherungsbeiträge, Einstellkosten, Tierarztkosten etc.
  3. Sie kann bei einem Reitunfall Ansprüche an den Pferdehalter stellen
  4. Sie trägt für das Pferd kein Risiko (z. B. Verlust des Tieres durch Krankheit).
Der Pferdehalter
  1. trägt das Risiko für Schäden durch das Pferd und für den Verlust des Pferdes, falls dieses zu Schaden kommt (z. B. Pferd wirft Reitbeteiligung ab und läuft in ein Auto).
  2. muss für die Forderungen der Reitbeteiligung haften (auch wenn der Versicherungsbeitrag nicht gezahlt wurde oder die Reitbeteiligung durch Unachtsamkeit sich selbst einen Schaden zufügt z. B. Kopf stößt gegen Ast, Reitbeteiligung fällt vom Pferd)
  3. kann aus seinem Versicherungsvertrag für sich selbst keine Ansprüche herleiten.
  4. bekommt oftmals den Schaden nicht ersetzt, wenn die Reitbeteiligung aus Unachtsamkeit dem Pferd einen Schaden zufügt, da die Privathaftpflicht (für das geliehene Pferd) nicht zahlt und auch nur den Reiter, nicht den Führer eines Pferdes mitversichert sieht.
  5. haftet persönlich, wenn die Deckungssumme nicht reicht

Bei fast jeder anderen Einzelsportart, die eine Person ausübt, ist sie für sich selbst verantwortlich und kann keinen Dritten für einen erlittenen Sportunfall haftpflichtig machen. Nicht so beim Reitsport auf einem fremden Pferd. Hier wird der Tierhalter haftbar gemacht, wenn der Reiter seines Pferdes sich beim Reiten verletzt.

Der private Tierhalter haftet aus der Gefährdungshaftung, also aus der Gefahr, die von seinem Tier ausgeht. Wenn die Reiterin in einem Reitstall auf einem gewerblich genutzten Pferd reiten würde und für diese Reitstunden Entgelt bezahlt, besteht durch den gewerblichen Tierhalter lediglich eine Haftung aus seinem Verschulden (z. B. wenn brüchiges Zaum- und Sattelzeug zur Verfügung gestellt wird).

Nicht zuletzt weil die Haftung eines privaten Tierhalters für eine Reitbeteiligung größere Vorteile hat, kommt es in den vergangenen Jahren immer häufiger zu dem Entschluss, nicht in einem gewerblichen Betrieb zu reiten und sich kein eigenes Pferd anzuschaffen.
Die Reitbeteiligung, die sich die Anschaffung eines eigenen Pferdes erspart, sollte jedoch nicht besser gestellt sein, als der Versicherungsnehmer selbst oder ein anderer Sportler.

Leider verhärten sich oftmals erst nach einem Schadenfall die Fronten. Daher ist den Tierhaltern nur zu empfehlen, die Rechts- und Haftungsfragen vertraglich zu regeln, bevor eine Reitbeteiligung auf das Pferd gelassen wird. Es genügt nicht, wenn man eine Absprache trifft: „Du reitest auf eigene Gefahr.“
Daran kann sich hinterher zumindest eine Person nicht mehr erinnern.

Es ist daher sinnvoll, vor einer solchen Verbindung einen Vertrag zu schließen, der die beiderseitigen Ansprüche regelt.
Zur Absicherung der gegenseitigen Rechtslagen wird folgender Vorschlag unterbreitet:

Die Reitbeteiligung kann kostenlos in den Vertrag eingeschlossen werden.

Daraus ergeben sich folgende rechtliche Konsequenzen:
Die Reitbeteiligung genießt den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer selbst, da sie zu den mitversicherten Personen im Sinne der Vertragsbedingungen zählt. Mitversicherte Personen können aus dem Vertrag keine Ansprüche für den eigenen Schaden geltend machen. Das bedeutet, dass Schäden der Reitbeteiligung als Eigenschäden zu werten sind, die die Reitbeteiligung selbst zu tragen hat.
Im Gegenzug dazu verzichtet der Versicherer auf den Regress gegenüber der Reitbeteiligung, wenn diese durch ihr Verhalten den Schadenfall ausgelöst hat, z. B. Reitbeteiligung hält den Sicherheitsabstand beim Vorbeireiten an einem anderen Reiter nicht ein. Pferd des VN schlägt aus, verletzt den anderen Reiter. Reitbeteiligung würde (wenn nicht mitversichert) in Regress genommen werden, wegen Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes.

Die Haftungsausschlusserklärung sollte zur Rechtssicherheit zusätzlich zwischen Versicherungsnehmer und Reitbeteiligung unterzeichnet werden, damit auch hier die Ansprüche klar ausgegrenzt werden. Sie könnte bezüglich der Ansprüche des Tierhalters gegen die Reitbeteiligung entsprechend ergänzt werden, z. B. mit dem Satz:
„Der Pferdehalter verzichtet gegenüber der Reitbeteiligung auf Schadenersatzansprüche, sofern diese nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten am Pferd oder am Zubehör verursacht werden.“

Aufgrund eines Artikels in der Cavallo 04/2005 gestatten wir uns den Hinweis, dass die wir als Ihr Haftpflichtversicherer im Falle des Regresses durch die Krankenkasse trotz Haftungsausschlussvereinbarung und Mitversicherung der Reitbeteiligung in einem versicherten Schadenfall Ihnen die „Rechtsschutz“ für das Klageverfahren gewähren.
Sollte also die Krankenkasse eine Ablehnung nicht akzeptieren und Sie persönlich haftbar machen, werden wir Ihre Interessen vor Gericht vertreten.

Bitte senden Sie die Einverständniserklärung der Reitbeteiligung ein. Tragen Sie bitte Ihre Versicherungsschein-Nr. und das/die Pferd/e, für welche/s die Reitbeteiligung gedacht ist, ein. Die Haftungsausschlussvereinbarung wollen Sie bitte bei Ihren Versicherungsunterlagen aufbewahren und im Schadenfall eine Kopie hersenden.
Bei Minderjährigen ist immer die Unterschrift beider Elternteile erforderlich.

Nochmals betonen möchten wir, dass in der bei unserer Gesellschaft abgeschlossenen Tierhalter-Haftpflichtversicherung das Risiko „Fremd- bzw. Gastreiter“ eingeschlossen ist. Hierzu zählt auch die Reitbeteiligung.
Wir denken jedoch, dass wir in der Information deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass eine Reitbeteiligung klare Vorteile genießt, weil sie sich kein eigenes Pferd anschaffen muss.
Selbstverständlich ist es eine freiwillige Entscheidung, ob ein Haftungsausschluss zwischen dem Tierhalter und dem Reiter unterzeichnet wird und ob die Reitbeteiligung versichert sein möchte, wie der Versicherungsnehmer selbst.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Reitbeteiligung nur über Ihren Vertrag mitversicherte Person ist, wenn sie namentlich im Versicherungsschein genannt ist, und ohne die geforderten Unterlagen nicht in den Vertrag eingeschlossen werden kann.

Sofern gewünscht können alle Reiter eines bestimmten Pferdes unfallversichert werden. Die vereinbarten Leistungen ( z. B. Invaliditätsentschädigung, Krankenhaustagegeld u.ä. ) kommen dann im Schadenfall auch der Reitbeteiligung zugute, sofern derartige Verletzungen eingetreten sind. Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen und Ihrer Reitbeteiligung gerne zur Verfügung.

 Kontakt Aufnehmen